Starbucks sieht sich vor einem Bundesgericht in Seattle mit einer Sammelklage wegen der Art und Weise konfrontiert, wie das Unternehmen acht Protein-Getränke in den Vereinigten Staaten bewirbt. Die Kläger machen geltend, dass die Bezeichnung „zuckerfrei“ irreführend sein könne, weil die Getränke natürlichen Zucker aus der mit Protein angereicherten Milch enthielten, obwohl ihnen kein Zucker zugesetzt werde und zuckerfreie Sirupe zum Aromatisieren verwendet würden.
Was die Verbraucher geltend machen
Der Klage zufolge enthalten große Portionen der Getränke zwischen 13 und 21 Gramm Zucker. Die Kläger behaupten, manche Verbraucher könnten „zuckerfrei“ so verstehen, dass das Produkt praktisch keinen Zucker enthalte. In der Klageschrift wird außerdem geltend gemacht, die Kennzeichnung verstoße gegen Bundesvorschriften und bestimmte Warnhinweise zu Kalorien und Gewichtskontrolle seien nicht aufgenommen worden.
Die Klage wurde im Namen von drei Verbrauchern aus Kalifornien, New York und Washington eingereicht. Sie fordert Schadenersatz in nicht näher bezifferter Höhe und verlangt, dass Starbucks die Bezeichnung „zuckerfrei“ nicht mehr für Produkte verwendet, die Zucker enthalten. Außerdem beruft sie sich auf einzelstaatliche Verbraucherschutzgesetze. Der Umfang der Ansprüche hängt daher unter anderem von den in diesen Bundesstaaten geltenden Vorschriften und der Entscheidung des Gerichts ab.
Bei den acht beanstandeten Getränken handelt es sich um heiße und eisgekühlte Varianten von Protein-Lattes mit Vanille- und Karamellgeschmack sowie um Matcha-Getränke mit diesen Geschmacksrichtungen. Die von Starbucks veröffentlichten Angaben unterscheiden zwischen dem Fehlen zugesetzter Zucker und dem Gesamtzuckergehalt, der auch natürlich in Milchbestandteilen enthaltene Zucker umfassen kann.
Die Reaktion von Starbucks und der Stand des Verfahrens
Starbucks bezeichnete die Vorwürfe als unbegründet. Ein Sprecher erklärte, das Unternehmen informiere in seinen Speisekarten, Marketingmaterialien, auf seiner Website und in seiner App über Zutaten, Anpassungsmöglichkeiten und Nährwerte und beabsichtige, sich zu verteidigen. Das Unternehmen macht geltend, der Zucker in diesen Getränken stamme aus der mit Protein angereicherten Milch und den Rezepten werde kein Zucker zugesetzt.
Die Klage wirft die Frage auf, ob die Bezeichnung und Darstellung der Produkte irreführend sein können, obwohl das Unternehmen auch den Nährwertgehalt offenlegt. Dabei handelt es sich um eine Behauptung der Verbraucher, nicht um eine gerichtliche Feststellung. Aus den verfügbaren Informationen geht nicht hervor, dass das Gericht über den Fall entschieden oder festgestellt hat, dass Starbucks gegen die angeführten Vorschriften verstoßen hat.
Der Rechtsstreit reiht sich in weitere Kontroversen über Angaben zum Zuckergehalt von Lebensmitteln ein. Jeder Fall hängt jedoch von der Kennzeichnung, der Zusammensetzung und dem Vermarktungskontext ab. Bislang beschränkt sich der Streit auf die in den Vereinigten Staaten eingereichten Ansprüche und die in der Klage genannten Getränke.